Familienrecht
Rechtsanwalt Helmut Schreiner und Rechtsanwalt Albin Schreiner sind auch Fachanwälte für Familienrecht. Das Familienrecht enthält Vorschriften über das Eingehen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie deren Aufhebung. Dabei werden konkret die allgemeinen Rechtswirkungen der Ehe (bzw. Lebenspartnerschaft), das eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Güterrecht und die Scheidung (bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft) und deren rechtliche Folgen, wie Unterhalt und Versorgungsausgleich geregelt.
Zum Familienrecht gehören z.B. auch (in alphabetischer Reihenfolge)
- die Adoption
- Altersvorsorgeunterhalt
- Auskunftsansprüche gegen den Unterhaltsschuldner
- die elterliche Sorge (Sorgerecht)
- der sog. Gesamtschuldnerausgleich (die Aufteilung gemeinsamer Schulden)
- der Hausrat
- Kindesunterhalt
- Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes
- nachehelicher Unterhalt
- rückständiger Unterhalt
- Trennungsunterhalt
- Umgang
- Vaterschaftsklärung
- Vermögensauseinandersetzung (Aufteilung des gemeinsamen Vermögens)
- Vorsorgeunterhalt
- Wohnungszuweisung nach dem Gewaltschutzgesetz und Kontaktverbote
- Zugewinnausgleich (finanzieller Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen unterschiedlichen Vermögenszuwächse zwischen den Eheleuten)
Arbeitsrecht
Ausgangspunkt des Arbeitsrechts ist der Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag ist eingebettet in ein komplexes System arbeitsrechtlicher Regulierungen durch Betriebsvereinbarungen bzw. Dienstvereinbarung (im öffentlichen Dienst), Tarifverträge, nationale Gesetze und Verordnungen sowie durch supranationale EU-Richtlinien und EU-Verordnungen. Auch der Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommt eingeschränkt eine rechtsetzende Funktion zu.
Der Arbeitsvertrag, auch Anstellungsvertrag, ist nach deutschem Recht ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Der Arbeitsvertrag stellt eine Unterart des Dienstvertrages dar.
Im Unterschied zum freien Dienstverhältnis ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im Wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Unter dem kollektiven Arbeitsrecht versteht man das Recht der arbeitsrechtlichen Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streiks und Aussperrungen) sowie das Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben.
Erbrecht
Das Erbrecht ist als subjektives Recht ein Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder andere veräußerbare Rechte für den Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu „erben“). Der Begriff Erbrecht bezeichnet im objektiven Sinn auch die Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens einer Person (Erblasser) bei ihrem Tod auf eine oder mehrere andere Personen befassen.
War kein Testament oder Erbvertrag wirksam errichtet, greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf natürliche Personen beschränkt.
Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung, sowie mit den Großeltern des Erblassers. Der eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches Erbrecht (§ 10 LPartG).
Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. Pflichtteilsberechtigte (also die Abkömmlinge, der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und im Falle der Kinderlosigkeit, die Eltern) können den Pflichtteil verlangen, wenn sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter den engen Voraussetzungen der § 2333 bis § 2338 BGB entzogen oder beschränkt werden.
Dieses Institut des Pflichtteilsrechts ist die größte Einschränkung der Testierfreiheit, die aber in ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß ist. Weitere Einschränkungen der Testierfähigkeit sind die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und das Schenkungsverbot des Heimgesetzes in § 14 HeimG. Letztere Bestimmung ist in den meisten Bundesländern aufgrund der Föderalismusreform in eigenständigen Heimgesetzen der Länder enthalten.
Mietrecht
Ein Mietvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zur zeitweisen Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt, durch den sich eine Vertragspartei (der Vermieter) dazu verpflichtet, der anderen Partei (dem Mieter) den Gebrauch der gemieteten Sache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete besteht.
Mögliche Mietobjekte sind bewegliche und unbewegliche Sachen oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (beispielsweise auch die Hauswand als Werbefläche). Für das Mietrecht gelten im deutschen Recht die §§ 535 bis 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Strafrecht
Als Strafrecht bezeichnet man im deutschen Recht ein Rechtsgebiet, das bestimmte menschliche Handlungen („abweichendes Verhalten“) unter staatliche Strafe stellt.
Das Strafrecht ist ein Teil des öffentlichen Rechts, der sich im Lauf der Geschichte hinsichtlich seiner Methode und der ihm zugerechneten Rechtsnormen verselbständigt hat. Für rechtswidrig und schuldhaft begangene Taten (Unrecht) sieht das Strafrecht teils schwerwiegende Sanktionen bis hin zur Freiheitsstrafe vor. Fehlt die Schuld, muss das Gericht zwar von der Strafe absehen, es kann aber eine Maßregel verhängen.
Zum Strafrecht gehören dem Grundsatz nach alle Rechtsnormen, die die Voraussetzungen (materielles Strafrecht) und das Verfahren (formelles Strafrecht, Strafprozessrecht) regeln, nach denen eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu verhängen und zu vollziehen (Strafvollzugsrecht) ist.
Taten, die im Ausland begangen wurden, unterfallen nur ausnahmsweise dem deutschen Strafrecht (Schutzprinzip, Weltrechtsprinzip).
Für jugendliche und heranwachsende Straftäter gelten dieselben Regeln hinsichtlich der Voraussetzungen der Strafbarkeit. Das Jugendstrafrecht nach dem Jugendgerichtsgesetz sieht aber aus erzieherischen Gründen andere Sanktionen als für Erwachsene vor. Beides trägt den Besonderheiten abweichenden Verhaltens in diesem Alter und der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für junge Menschen Rechnung.