FAQs

[Fachanwalt für Familienrecht, Fachmann, Experte – was ist der Unterschied?]

[Was kostet eine Scheidung?]

[Können wir einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung beauftragen?]

[Kann das Umgangsrecht verweigert werden, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt?]

Fachanwalt für Familienrecht, Fachmann, Experte – was ist der Unterschied?

Der Titel „Fachanwalt für Familienrecht“ ist eine geschützte Berufsbezeichnung, die von der Rechtsanwaltskammer verliehen wird. Nur wer nachweislich über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Familienrecht verfügt, darf diesen Titel führen. Dazu gehören u. a. umfassende Mandatsbearbeitungen in Bereichen wie Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensauseinandersetzung.

Im Gegensatz dazu sind Begriffe wie „Experte“ oder „Fachmann“ rechtlich nicht geschützt – sie dürfen von jedem verwendet werden, auch ohne besondere Qualifikation.

Ein Fachanwalt muss regelmäßig Fortbildungen besuchen und seine Qualifikation laufend aktualisieren, um den Titel behalten zu dürfen.

Mandanten erkennen an der Fachanwaltsbezeichnung also eine verbindliche Qualitätsgarantie, die über eine bloße Selbsteinschätzung hinausgeht. Wer einen Fachanwalt beauftragt, kann sich auf nachweislich fundiertes Spezialwissen und langjährige Berufserfahrung verlassen.

Was kostet eine Scheidung?

Seriöserweise kann man das genau erst am Ende des Verfahrens sagen, worauf in unserer Kanzlei regelmäßig hingewiesen wird. Denn erst am Ende des Verfahrens setzt das Gericht endgültig den Verfahrenswert fest, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Kosten von Anwälten und Gericht ausschlaggebend ist.

Aber es existieren natürlich Erfahrungswerte, die eine Prognose zulassen.

Wichtig ist dabei folgendes: Der juristische Laie hält „Scheidung“ häufig für den Überbegriff und meint damit auch Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung.

Das ist jedoch falsch.

„Scheidung“ im Fachjargon und im kostenrechtlichen Sinn ist nur der Vorgang, an dessen Ende Sie und Ihr bisheriger Ehepartner nicht mehr verheiratet, also geschieden, sind.

„Extras“ wie die Regelung des Unterhalts, des Zugewinns und der Vermögensauseinandersetzung gehören kostenrechtlich nicht zur „Scheidung“ und sind daher nicht „all inclusive“, sondern erhöhen die Vergütung des Rechtsanwalts. Dies ist auch angemessen, da der Anwalt zusätzliche Tätigkeiten für Sie entfaltet.

Mögliche Folgesachen können sein:

  • elterliche Sorge (Sorgerecht)
  • Gesamtschuldnerausgleich (Aufteilung gemeinsamer Schulden)
  • Verteilung des Hausrats
  • Kindesunterhalt
  • Trennungsunterhalt (Unterhalt für den Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung)
  • nachehelicher Unterhalt (Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung)
  • Umgang
  • Vermögensauseinandersetzung (Aufteilung gemeinsamen Vermögens)
  • Versorgungsausgleich
  • Zugewinnausgleich (finanzieller Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen unterschiedlichen Vermögenszuwächse)

Die zu erwartenden Kosten hängen daher immer auch von Art und Umfang der neben der „Scheidung“ zu regelnden Folgesachen ab.

Auf Wunsch erstellt Ihnen unsere Kanzlei gerne eine Kostenprognose.

Können wir einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung beauftragen?

Nein, es handelt sich dabei um eine Mär, die scheinbar unauslöschlich in den Köpfen juristischer Laien verankert ist. Ein Rechtsanwalt darf in Deutschland nicht beide Ehepartner vertreten. Das wäre ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Ein Anwalt muss stets die Interessen (s)eines Mandanten wahren, was im Fall einer Scheidung nicht für beide Ehepartner gleichzeitig möglich ist, da ihre Interessen potenziell gegensätzlich sind.

Einen „gemeinsamen Anwalt“ im eigentlichen Sinne gibt es daher nicht.

Allerdings – und das führt zu dem oben beschriebenen Missverständnis – besteht die Möglichkeit, dass nur ein Ehepartner im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten wird, während der andere ohne eigenen Anwalt agiert. Dies ist insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen der Fall, wenn sich beide Partner über die Scheidungsfolgen einig sind.

Der beteiligte Anwalt vertritt dabei jedoch ausschließlich den Mandanten, der ihn beauftragt hat. Er darf den anderen Ehepartner nicht beraten oder dessen Interessen vertreten.

Kann das Umgangsrecht verweigert werden, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt?

Nein. Das Umgangsrecht ist ein eigenständiges Recht des Kindes (§ 1684 BGB) und darf nicht als Druckmittel eingesetzt werden. Umgekehrt kann ein zahlungspflichtiger Elternteil auch nicht den Kindesunterhalt verweigern, wenn ihm vom anderen Elternteil der Umgang verweigert wird.

Es gibt aber, wie so oft eine Ausnahme: Verweigert der das Kind betreuende Elternteil den Umgang grundlos und hat dieser Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch, kann dies zu einem zumindest teilweisen Verlust des eigenen Unterhaltsanspruchs dieses Elternteils (nicht des Kindes!) führen.

Eine unbegründete Umgangsverweigerung kann daher zu Unterhaltseinbußen des verweigernden Elternteils führen!