Herr Anwalt, was kostet die Scheidung?
von Rechtsanwalt Albin Schreiner, Fachanwalt für Familienrecht, Burglengenfeld
Oft werde ich gefragt: „Herr Anwalt, was kostet die Scheidung“? Seriöserweise kann man das genau erst am Ende des Verfahrens sagen, worauf in unserer Kanzlei regelmäßig hingewiesen wird. Denn erst am Ende des Verfahrens setzt das Gericht endgültig den Verfahrenswert fest, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Kosten von Anwälten und Gericht ausschlaggebend ist.
Aber es existieren natürlich Erfahrungswerte, die eine Prognose zulassen.
Wichtig ist dabei folgendes: Der juristische Laie hält „Scheidung“ häufig für den Überbegriff und meint damit auch Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung.
Das ist jedoch falsch.
„Scheidung“ im Fachjargon und im kostenrechtlichen Sinn ist nur der Vorgang, an dessen Ende Sie und Ihr bisheriger Ehepartner nicht mehr verheiratet, also geschieden, sind.
„Extras“ wie die Regelung des Unterhalts, des Zugewinns und der Vermögensauseinandersetzung gehören kostenrechtlich nicht zur „Scheidung“ und sind daher nicht „all inclusive“, sondern erhöhen die Vergütung des Rechtsanwalts. Dies ist auch angemessen, da der Anwalt zusätzliche Tätigkeiten für Sie entfaltet.
Mögliche Folgesachen können sein:
- elterliche Sorge (Sorgerecht)
- Gesamtschuldnerausgleich (Aufteilung gemeinsamer Schulden)
- Verteilung des Hausrats
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt (Unterhalt für den Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung)
- nachehelicher Unterhalt (Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung)
- Umgang
- Vermögensauseinandersetzung (Aufteilung gemeinsamen Vermögens)
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich (finanzieller Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen unterschiedlichen Vermögenszuwächse)
Die zu erwartenden Kosten hängen daher immer auch von Art und Umfang der neben der „Scheidung“ zu regelnden Folgesachen ab.
Auf Wunsch erstellt Ihnen unsere Kanzlei gerne eine Kostenprognose.