[Fachanwalt für Familienrecht, Fachmann, Experte – was ist der Unterschied?]
[ Wie lange dauert eine Scheidung in Deutschland? ]
[Können wir einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung beauftragen?]
[ Muss ich in Deutschland „Scheidungspapiere“ unterschreiben – wie man es aus den USA kennt? ]
[Kann das Umgangsrecht verweigert werden, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt?]
[ Was ist der Unterschied zwischen elterlicher Sorge und Umgangsrecht? ]
[ Was steht mir nach einem Unfall zu? ]
[ Was ist der Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung? ]
[ Warum brauche ich nach einem Verkehrsunfall einen Anwalt, wenn ich nicht schuld bin? ]
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Fachanwalt für Familienrecht, Fachmann, Experte – was ist der Unterschied?
Der Titel „Fachanwalt für Familienrecht“ ist eine geschützte Berufsbezeichnung, die von der Rechtsanwaltskammer verliehen wird. Nur wer nachweislich über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen im Familienrecht verfügt, darf diesen Titel führen. Dazu gehören u. a. umfassende Mandatsbearbeitungen in Bereichen wie Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Vermögensauseinandersetzung.
Im Gegensatz dazu sind Begriffe wie „Experte“, „Profi“, „Scheidungsanwalt“ oder „Fachmann“ rechtlich nicht geschützt – sie dürfen auch ohne besondere Qualifikation verwendet werden.
Ein Fachanwalt muss regelmäßig Fortbildungen besuchen und seine Qualifikation laufend aktualisieren, um den Titel behalten zu dürfen.
Mandanten erkennen an der Fachanwaltsbezeichnung also eine verbindliche Qualitätsgarantie, die über eine bloße Selbsteinschätzung hinausgeht. Wer einen Fachanwalt beauftragt, kann sich auf nachweislich fundiertes Spezialwissen und langjährige Berufserfahrung verlassen.
Wie lange dauert eine Scheidung in Deutschland?
Die Dauer einer Scheidung hängt stark davon ab, ob sie einvernehmlich ist oder nicht. Bei einvernehmlichen Scheidungen mit geklärten Folgesachen (z. B. Unterhalt, Vermögensauseinandersetzung, Zugewinn, Versorgungsausgleich) kann das gerichtliche Verfahren oft in sehr kurzer Zeit abgeschlossen werden. Wichtig: Auch für eine einvernehmliche Scheidung gilt das sogenannte Trennungsjahr – dieses muss abgelaufen sein, bevor die Scheidung ausgesprochen werden kann.
Bei einvernehmlichen Trennungen kann es daher sinnvoll sein, die Folgesachen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung bereits vor Ablauf des Trennungsjahres schriftlich zu regeln – diese muss dann notariell beurkundet werden.
Was kostet eine Scheidung?
Seriöserweise kann man das genau erst am Ende des Verfahrens sagen, worauf in unserer Kanzlei regelmäßig hingewiesen wird. Denn erst am Ende des Verfahrens setzt das Gericht endgültig den Verfahrenswert fest, der nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Kosten von Anwälten und Gericht ausschlaggebend ist.
Aber es existieren natürlich Erfahrungswerte, die eine Prognose zulassen.
Wichtig ist dabei folgendes: Der juristische Laie hält „Scheidung“ häufig für den Überbegriff und meint damit auch Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung.
Das ist jedoch falsch.
„Scheidung“ im Fachjargon und im kostenrechtlichen Sinn ist nur der Vorgang, an dessen Ende Sie und Ihr bisheriger Ehepartner nicht mehr verheiratet, also geschieden, sind.
„Extras“ wie die Regelung des Unterhalts, des Zugewinns und der Vermögensauseinandersetzung gehören kostenrechtlich nicht zur „Scheidung“ und sind daher nicht „all inclusive“, sondern erhöhen die Vergütung des Rechtsanwalts. Dies ist auch angemessen, da der Anwalt zusätzliche Tätigkeiten für Sie entfaltet.
Mögliche Folgesachen können sein:
- elterliche Sorge (Sorgerecht)
- Gesamtschuldnerausgleich (Aufteilung gemeinsamer Schulden)
- Verteilung des Hausrats
- Kindesunterhalt
- Trennungsunterhalt (Unterhalt für den Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung)
- nachehelicher Unterhalt (Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung)
- Umgang
- Vermögensauseinandersetzung (Aufteilung gemeinsamen Vermögens)
- Versorgungsausgleich
- Zugewinnausgleich (finanzieller Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen unterschiedlichen Vermögenszuwächse)
Die zu erwartenden Kosten hängen daher immer auch von Art und Umfang der neben der „Scheidung“ zu regelnden Folgesachen ab.
Auf Wunsch erstellt Ihnen unsere Kanzlei gerne eine Kostenprognose.
Können wir einen gemeinsamen Anwalt für die Scheidung beauftragen?
Nein, es handelt sich dabei um ein Märchen, das scheinbar unauslöschlich in den Köpfen juristischer Laien verankert ist. Ein Rechtsanwalt darf in Deutschland nicht beide Ehepartner vertreten. Das wäre ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Ein Anwalt muss stets die Interessen (s)eines Mandanten wahren, was im Fall einer Scheidung nicht für beide Ehepartner gleichzeitig möglich ist, da ihre Interessen potenziell gegensätzlich sind.
Einen „gemeinsamen Anwalt“ im eigentlichen Sinne gibt es daher nicht.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass nur ein Ehepartner im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten wird, während der andere ohne eigenen Anwalt agiert. Dies ist insbesondere bei einvernehmlichen Scheidungen der Fall, wenn sich beide Partner über die Scheidungsfolgen einig sind. Dies führt häufig zu dem Missverständnis, der beteiligte Anwalt sei der „gemeinsame“ Anwalt.
Der beteiligte Anwalt vertritt dabei jedoch ausschließlich den Mandanten, der ihn beauftragt hat. Er darf den anderen Ehepartner nicht beraten oder dessen Interessen vertreten.
Lädt Sie also Ihr Ehepartner zum Besuch eines „gemeinsamen“ Anwalts ein, besteht die Gefahr, dass Sie – unerkannt – in ein Beratungsdefizit schlittern.
Muss ich in Deutschland „Scheidungspapiere“ unterschreiben – wie man es aus den USA kennt?
Nein. Anders als in den USA ist in Deutschland für eine Scheidung keine Unterschrift auf sogenannten „Scheidungspapieren“ erforderlich. Die Ehe wird hier ausschließlich hoheitlich durch ein Familiengericht geschieden – und nicht durch private Vereinbarungen der Eheleute. Das bedeutet: Selbst wenn sich beide Partner einvernehmlich scheiden lassen wollen, muss mindestens einer der Ehegatten über einen Anwalt einen offiziellen Scheidungsantrag bei Gericht stellen. Eine Unterschrift ist dabei nicht notwendig. Der andere Ehegatte kann der Scheidung entweder zustimmen oder Einwände vorbringen – aber die Entscheidung trifft in jedem Fall das Gericht.
Zu unterschreiben ist lediglich eine Anwaltsvollmacht, damit der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt für Sie tätig werden kann, wie man es aus allen anderen Rechtsgebieten auch kennt.
Kann das Umgangsrecht verweigert werden, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt?
Nein. Das Umgangsrecht ist ein eigenständiges Recht des Kindes (§ 1684 BGB) und darf nicht als Druckmittel eingesetzt werden. Umgekehrt kann ein zahlungspflichtiger Elternteil auch nicht den Kindesunterhalt verweigern, wenn ihm vom anderen Elternteil der Umgang verweigert wird.
Es gibt aber, wie so oft eine Ausnahme: Verweigert der das Kind betreuende Elternteil den Umgang grundlos und hat dieser Elternteil einen eigenen Unterhaltsanspruch, kann dies zu einem zumindest teilweisen Verlust des eigenen Unterhaltsanspruchs dieses Elternteils (nicht des Kindes!) führen.
Eine unbegründete Umgangsverweigerung kann daher zu Unterhaltseinbußen des verweigernden Elternteils führen!
Mein Einkommen reicht nicht für alle unterhaltsberechtigten Kinder. Dann bekommen die Kinder einfach weniger Unterhalt, oder?
So einfach ist es leider nicht. Verstößt der Unterhaltsschuldner gegen Erwerbsobliegenheiten – er könnte also mehr Einkommen erzielen, wenn er wollte – kommt zu seinem Nachteil die Anrechnung fiktiver Einkünfte aufgrund eines Verstoßes gegen seine Erwerbsobliegenheiten in Betracht.
Zur Sicherstellung des Regelbedarfs minderjähriger Kinder besteht sogar eine gesteigerte Obliegenheit zur Ausübung einer vollschichtigen Erwebstätigkeit
von bis zu 48 Wochenstunden (§ 1603 Abs. 2 BGB). lm Falle einer Beschäftigung von weniger als 40 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber kommt zudem eine Obliegenheit des Unterhaltsschuldners zur Aufnahme einer Nebentätigkeit in Betracht, sofern eine solche im Einzelfall zumutbar und nicht unverhältnismäßig ist.
Der Sinn und Zweck ist die Sicherstellung des Mindestunterhalts für alle betroffenen Kinder. Der Unterhaltsschuldner, i.d.R. der Vater, kann sich also nicht ohne Weiteres auf einem zu geringen Einkommen „ausruhen“.
Was ist der Unterschied zwischen elterlicher Sorge und Umgangsrecht?
Die elterliche Sorge umfasst das Recht und die Pflicht, für das Kind Entscheidungen zu treffen – etwa in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, schulische Belange, Recht zur Beantragung von SGB-II-Leistungen, Recht der religiösen Erziehung, Recht zur Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten und in Vermögensangelegenheiten.
Das Umgangsrecht ist das Recht des Kindes – und der Eltern –, Zeit miteinander zu verbringen und persönlichen Kontakt zu pflegen. Umgangs- und Sorgerecht bestehen unabhängig voneinander. Es ist möglich, dass ein Elternteil die elterliche Sorge hat, aber kein Umgangsrecht (z.B. weil das Kind den Elternteil ablehnt). Es ist ebenso möglich, dass ein Elternteil ein Umgangsrecht hat, aber nicht die elterliche Sorge (z.B. weil Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Elternteils bestehen, dieser Elternteil aber sein Kind natürlich trotzdem sehen darf).
Während sich die elterliche Sorge meist nur in wenigen, aber einschneidenden Entwicklungsphasen des Kindes auswirkt (unvorhersehbare Operationen, Schulwechsel, Wechsel der Religion usw., siehe oben), geht es beim Umgangsrecht um den alltäglichen oder allwöchentlichen Kontakt zwischen Elternteil und Kind.
Was ist der Unterschied zwischen einer ersten anwaltlichen Beratung und der Erteilung eines Auftrags zur Tätigkeit des Anwalts nach außen mit Vollmachtserteilung?
Bei einer Erstberatung erklärt der Anwalt dem Mandanten im persönlichen Gespräch, wie die rechtliche Situation einzuschätzen ist und welche Schritte möglich wären. Der Anwalt wird dabei nicht nach außen tätig, sondern berät nur im Innenverhältnis. Der Mandant entscheidet anschließend selbst, ob und wie er die besprochenen Schritte eigenständig – also im Sinne eines „Do it yourself“ – umsetzt.
Anders ist es bei der Tätigkeit nach außen mit Vollmachtserteilung: Hier beauftragt der Mandant den Anwalt, in seinem Namen tätig zu werden, z. B. ein Forderungsschreiben zu verfassen, eine Klage einzureichen oder auf ein gerichtliches Schreiben zu reagieren. Für diese Vertretung fallen höhere Gebühren an als bei einer reinen Erstberatung, in der Regel mindestens eine Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dies ist auch angemessen, da die Tätigkeiten des Rechtsanwalts umfassender sind als bei einer reinen Erstberatung.
Ob das eine oder das andere vorliegt, richtet sich nach dem dem Rechtsanwalt vom Mandanten erteilten Auftrag.
So bleibt für Sie von Anfang an klar, welche Leistungen Sie erhalten und welche Kosten entstehen.
Ein anderer hat mein Eigentum beschädigt. Dann habe ich doch automatisch einen Anspruch auf Schadensersatz?
Leider nein. Denn nicht in jedem Fall führt eine Beschädigung automatisch zu einem Anspruch auf Schadensersatz.
Entscheidend ist erstens die Kausalität – also ob die Handlung des anderen tatsächlich ursächlich für den Schaden war im naturwissenschaftlichen Sinne von Ursache und Wirkung. Zweitens muss auch ein Verschulden des Anspruchsgegners vorliegen. Verschulden bedeutet Vorwerfbarkeit. Das Handeln, das zur Beschädigung geführt hat, muss dem anderen also auch vorwerfbar sein. Damit ist gemeint, dass der Schädiger den Schaden entweder vorsätzlich (bewusst und gewollt) oder zumindest fahrlässig (weil er nicht die nötige Sorgfalt beachtet hat) verursacht hat.
Nur wenn Kausalität und Verschulden zusammenkommen, besteht in der Regel ein Anspruch.
Beweispflichtig für Kausalität und Verschulden ist in der Regel der Anspruchsteller. Er muss also beweisen (können), dass den vermeintlichen Schädiger auch ein Verschulden trifft. Dazu muss er darlegen können, worin ein Pflichtenverstoß des vermeintlichen Schädigers lag oder wie der vermeintliche Schädiger den Schadenseintritt verhindern hätte können.
Ein Beispiel:
Ein Dachziegel löst sich bei starkem Sturm und beschädigt ein geparktes Auto.
Kausalität? Der Dachziegel verursacht den Schaden eindeutig. Die Kausalität ist unproblematisch gegeben.
Verschulden? Entscheidend ist, ob es dem Hauseigentümer vorwerfbar ist, dass sich der Dachziegel gelöst hat. Ihn trifft kein Verschulden, wenn das Dach ordnungsgemäß gewartet war und ein außergewöhnlich starker Sturm vorlag. Ihn trifft aber ein Verschulden, wenn er bekannte Mängel am Dach ignoriert hat. Letzteres ist häufig ein Beweisproblem!
Nur in wenigen Ausnahmefällen greifen besondere gesetzliche Haftungstatbestände, die auch ohne Verschulden gelten und die – wie bereits ausgeführt – die absolute Ausnahme darstellen in unserem Rechtssystem.
Was steht mir nach einem Verkehrsunfall zu?
Je nach Schaden können Sie Reparaturkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und mehr geltend machen. Wir übernehmen die komplette Regulierung – professionell, schnell und ohne das Risiko, dass Sie Schadenspositionen aus Unkenntnis nicht geltend machen zur Freude der gegnerischen Versicherung.
Was ist der Unterschied zwischen fiktiver und konkreter Schadensabrechnung?
Nach einem Verkehrsunfall können Sie Ihren Schaden auf zwei Arten abrechnen: fiktiv oder konkret.
Bei der konkreten Abrechnung lassen Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren oder kaufen ein Ersatzfahrzeug – die Versicherung erstattet die tatsächlich angefallenen Kosten, einschließlich der Mehrwertsteuer.
Bei der fiktiven Abrechnung dagegen verzichten Sie auf eine Reparatur und lassen sich den Schaden auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags auszahlen. In diesem Fall erhalten Sie nur den Netto-Betrag, also ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist, etwa durch eine Reparaturrechnung oder beim Kauf eines Ersatzfahrzeugs. Diese Regel soll verhindern, dass Geschädigte einen steuerlichen Vorteil aus einer fiktiven Abrechnung ziehen.
Welche Abrechnungsart für Sie wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt vom Einzelfall ab – wir beraten Sie gern, welche Variante sich in Ihrem Fall lohnt.
Warum brauche ich nach einem Verkehrsunfall einen Anwalt, wenn ich nicht schuld bin?
Auch bei klarer Schuld des Unfallgegners versuchen Versicherungen oft, Schadensersatz zu kürzen. Ihre Anwaltskosten trägt in der Regel die gegnerische Versicherung. Wir sorgen dafür, dass Sie bekommen, was Ihnen zusteht – vollständig und zügig.